DiGA werden besser vergütet
Man lässt offensichtlich nichts unversucht, um die bisher „ungeliebten“ digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) „salonfähig“ zu machen. Der Bewertungsausschuss (BA) hat jetzt das Honorar für DiGA, die zugelassen, aber noch nicht in den EBM aufgenommen wurden, erhöht.
Bei den DiGA, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat, wird die ärztliche Tätigkeit ab dem 1. Juli 2024 etwas höher vergütet. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist entsprechend angepasst worden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Bewertung der Pauschale 86700 von bisher 7,12 Euro auf 7,64 Euro anzuheben. Das entspricht der mittlerweile durch die Anhebungen des Orientierungspunktwertes (OPW) erreichten aktuellen Bewertung der GOP für ärztliche Tätigkeiten bei dauerhaft aufgenommenen DiGA, deren Vergütung im EBM geregelt wurde.
Der Grund ist, dass die vom BfArM bestimmten ärztlichen Tätigkeiten nicht zwischen vorläufig und dauerhaft aufgenommenen DiGA unterscheiden. Sofern das BfArM ärztliche Tätigkeiten für eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) bestimmt hat, die vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, kann deshalb die 86700 nach den Regelungen der Anlage 34 zum BMV-Ä berechnet werden. Mit dieser Pseudonummer berechnungsfähig sind derzeit die Verlaufskontrollen beziehungsweise Individualisierungen für die DiGA „elona therapy Depression“, „ProHerz“ und „Orthopy bei Knieverletzungen“.