Arztwechsel während der Schwangerschaft: Klassifizieren Sie die Patienten als Privatpatienten, könnte es Schwierigkeiten geben
... Da habe ich so meine Zweifel, ob das so durchgeht. Das BSG hat da schon in dem besagten Urteil vorgebaut. Sie sollen die Schwangere zum vorbehandelnden Kollegen schicken, wenn kein Notfall vorliegt. "Kann der Vertragsarzt anhand des Mutterpasses im Regelfall nachvollziehen, dass die von Nr 01770 EBM-Ä umfassten Leistungen in dem entsprechenden Quartal (ganz oder teilweise) bereits erbracht wurden, dürfte die nochmalige Erbringung der Leistung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 2 Abs 4, § 12 SGB V) zum einen nicht geboten sein, zum anderen kann der Vertragsarzt die Schwangere unter Berücksichtigung des § 76 Abs 3 SGB V in der Regel für das entsprechende Quartal auf den bisher die standardisierte Betreuung durchführenden Arzt verweisen, sofern kein Notfall vorliegt." Jetzt übernehmen Sie aber die Betreuung, weil die Schwangere zu Ihnen will (oder wegen Umzug muß). Und rechnen privat ab, obwohl die GKV-Versicherte eine gültige Chipkarte vorlegt und damit ihren Anspruch auf Behandlung dokumentiert. Dann lesen ...