Auftragsleistungen: Überweisung ignorieren und Originalbehandlungsschein abrechnen?
Einige Ärzte erlebten bei einer Prüfung der Behandlungsunterlagen eine unangenehme Überraschung: Die Prüfungskommission konnte belegen, dass bei Patienten, die mit Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) in die Praxis kamen, die Überweisung ignoriert und mit dem Einlesen der eGK eine Versicherten-/Grundpauschale und zusätzlich die beauftragten Leistungen abgerechnet wurden. Da dadurch die Abrechnung der betroffenen Ärzte erheblich „optimiert“ wurde, wird eine betrügerische Absicht unterstellt. Definitionsauftrag (Zielauftrag).: Überweisung zur Durchführung einer bestimmten Leistung, z.B. Sono Nieren, Rektoskopie, Indikationsauftrag: Überweisung zur Abklärung eines Untersuchungsziels, z.B. Verdacht auf Hepatitis, auf Pneumonie usw. Der Haken: Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen kann der den Auftrag ausführende Arzt zusätzlich zu den Auftragsleistungen nur die Konsultationspauschale 01436 (18 Punkte) abrechnen (ausgenommen Ärzte, die nur auf Überweisung tätig werden dürfen, Laborärzte, Patholgen, Radiologen), keine Versicherten- oder Grundpauschale, anders als bei Überweisungen zur Durchführung von Konsiliaruntersuchungen, zur Mit- oder Weiterbehandlung, bei denen Versicherten-/Grundpauschalen berechnungsfähig sind. Kleiner Vorteil bei Auftragsleistungen Da bei Auftragsleistungen keine Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet werden kann, entfällt...
