GOÄ-Rechnung: Fälligkeit und Verzug
... Fällig ist eine GOÄ-Rechnung (laut §12 GOÄ) mit ihrer Erteilung, also mit dem Eingang beim Rechnungsempfänger (Patient oder in diesem Fall Krankenkasse). Sicherheitshalber sollte das auf der Rechnung stehen. Nach 30 Tagen (wenn auf der Rechnung oder ggf. einer nachfolgenden Mahnung keine längere Frist zugestanden wird) gerät der Zahlungspflichtige automatisch in Verzug, ohne dass es dazu einer Mahnung bedürfte. Auch das sollte aber ...