Bei der Abrechnung muss man zwischen Analogsedierung und TIVA unterscheiden
... Wir müssen hinsichtlich Abrechnung unterscheiden zwischen Analogosedierung und TIVA. Analogosedierungen (Sedativum plius Analgetikum) können nur mit Infusions- und Injektionsziffern abgerechnet werden. Wenn sie aber Propofol (eben ein Narkotikum!) verwenden, ist das eine intravenöse Narkose: Nrn. 451/452 GOÄ. Die Rapifen-Gabe kann nicht gesondert berechnet werden (s. Anmerkung zu Nr. 261 GOÄ). ggf. aber die Einbringung anderer Medikamente (z.B. eines Antiemtikums), die Analgetikagabe nur, wenn sie (nochmals) nach Abschluss der TIVA erfolgt. Die Infusion kann zusätzlich berechnet werden (weil sie nicht nur zur Narkose erfolgt, vgl. Anmerkung zu Nrn. 271 bis 273). Da Sie einen Perfusor verwenden (wohl mehr als 30 Minuten: 452 plus 272. Faktorerhöhung ist möglich: "aufwendiges Perfusorverfahren". "Monitoring" ist berechenbar, wenn es nicht der ...
