Paragraph 6a GOÄ: Nur Honorar mindern - nicht die Rechnung!
... Kürzlich im GOÄ-Seminar war ein junger Urologe nicht darüber informiert, dass bei Konsiliaruntersuchungen im Krankenhaus bei Privatpatienten nicht die ganze Rechnung, sondern nur das aus den GOÄ-Ziffern resultierende Honorar nach § 6a GOÄ gemindert werden muss. § 6a GOÄ sagt: ...
