Kein Kurzarbeitergeld wegen Covid-19: Was bedeutet das?
Nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit sollen vertragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld beantragen und erhalten können. Als Grund werden die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und –psychotherapeuten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen angeführt. Die Frage ist deshalb: Was kommt da von den KVen und wissen die auch schon, was sie da leisten sollen?