Fernbehandlung unzulässig: Das hat gute Gründe
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Regelung das ärztliche Berufsrecht flankiere, wonach eine ausschließliche Fernbehandlung nicht zulässig sei. Da hat der Gesetzgeber Recht. Jedenfalls, was die Musterberufsordnung und die Berufsordnungen aller Landesärztekammern in Deutschland - einzige Ausnahme BW - angeht. Überall ist in den Berufsordnungen normiert, dass eine ausschließliche Fernbehandlung unzulässig ist. Und das hat gute Gründe, das hat auch der Deutsche Ärztetag bei der letzten Aktualisierung der MBO (Musterberufsordnung) vor wenigen Jahren mit großer Mehrheit beschlossen...