Analoge GOÄ-Berechnungen:
Das sind die Empfehlungen des BÄK-Vorstands
Paragraf 6 Absatz 2 der GOÄ sieht vor, dass „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können“. Was das prinzipiell bedeutet, erklärt änd-Autor Dr. Gerd W. Zimmermann.